Crow
Berwanger & Lühr GbR

  1. Die CROW – Berwanger & Lühr GbR (nachfolgend CROW abgekürzt) übernimmt die Vermittlung und den Transport von Kuriersendungen und Kleintransporten im Raum Berlin. 
    1. Das Zustandekommen eines Transportauftrages sowie dessen Durchführung unterliegen dem Handelsgesetzbuch (HGB) in der jeweils geltenden Fassung, sofern nicht im Folgenden abweichende Regelungen getroffen werden, und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen werden nur Bestandteil des vertraglichen Transportauftrages, wenn dies durch CROW ausdrücklich und schriftlich anerkannt wird.
    2. Der Transport wird durch die Gesellschafter der CROW und von ihnen beauftragte Subunternehmer:innen (nachfolgend Kurier:innen) auf Grundlage des HGB und dieser AGB durchgeführt. 

  2. Ein Transportauftrag kommt schriftlich oder telefonisch zustande, sofern es die Kapazitäten zulassen.
    1. Gegenstand eines Transportauftrages ist die Abholung und Auslieferung einer Sendung von sendungsberechtigten Dritten oder an empfangsberechtigte Dritte sowie die Vermittlung dieses Auftrages zwischen den Auftraggebenden und den Kurier:innen. 
    2. Eine terminierte Lieferung, einschließlich Direktfahrt, ist nur dann geschuldet, wenn sie ausdrücklich schriftlich oder telefonisch durch CROW bestätigt wurde. Sollte es durch äußere Umstände, die nicht auf ein Verschulden von CROW zurückzuführen sind, zu einer Verzögerung der terminierten Auslieferung kommen, so ist CROW von dieser entbunden; dazu zählen Höhere Gewalt, z.B. außergewöhnliche Wetterverhältnisse und Verkehrslagen, fehlende oder fehlerhafte Informationen, die die Abholung oder Auslieferung verhindern oder verzögern, Streik, behördliche Hindernisse. 
    3. Der Transportauftrag gilt als abgeschlossen und erfüllt, wenn die Kuriersendung an die Empfangsberechtigten ausgeliefert wurde. Nach ausdrücklichem Wunsch der Auftraggebenden bei der Auftragserteilung wird die Abholung und/oder Auslieferung der Sendung durch Unterschrift der Sendenden und/oder Empfangenden, auch stellvertretend für Unternehmen und juristische Personen, bestätigt. Den Empfangenden der Sendung steht es frei, diese bei Annahme und im Beisein der Kurier:innen auf Beschädigung zu überprüfen. Eine nachträgliche Reklamation unterliegt der Beweispflicht der Auftraggebenden. 
    4. Bei nicht abhol- oder zustellbaren Sendungen wird versucht, mit den Auftraggebenden Rücksprache über das weitere Vorgehen zu halten. Bei Nichtmöglichkeit der Abholung gilt der Transportautrag als abgeschlossen, die angefallene Fehlanfahrt wird mindestens mit dem Grundpreis für einen Transportauftrag gemäß Preisliste berechnet und ist durch die Auftraggebenden zu begleichen. Bei Nichtmöglichkeit der Zustellung werden die Kurier:innen die Sendung bis zur weiteren Klärung zur Aufbewahrung in die Geschäftsadresse von CROW bringen. Zu diesem Zeitpunkt gilt der Transportauftrag als abgeschlossen und wird einschließlich eventueller Servicezeit und Transport in unsere Geschäftsadresse berechnet. Ergibt sich daraus weiterhin die Notwendigkeit einer Lagerung der Sendung, wird dies ebenfalls zusätzlich entsprechend der aktuellen Preisliste als Zwischenlagerung berechnet. Ein erneuter Abhol- oder Zustellversuch oder die Rücklieferung der nicht zustellbaren Sendung an die ursprüngliche Abholadresse gilt als neuer Transportauftrag und wird dementsprechend behandelt und in Rechnung gestellt. 
    5. Wird ein bestehender Transportauftrag durch die Auftraggebenden storniert, so ist CROW berechtigt, für eine angefallene Fehlanfahrt mindestens den Grundpreis für einen Transportauftrag gemäß Preisliste zu berechnen. Ergibt sich durch die Stornierung eine Rückführung der Sendung, gilt die Abholung der Sendung und der bereits zurückgelegte Transportweg als Berechnungsgrundlage, zuzüglich einem Zwischenstopp zum Zeitpunkt der Stornierung, sowie die Rückfahrt und gegebenenfalls Servicezeit entsprechend der aktuellen Preisliste. 
    6. Besteht eine Sendung aus mehr als einer Einheit, so ist dies bei Auftragsvergabe durch die Auftraggebenden anzumerken. Die einzelnen Transporteinheiten sollten entsprechend adressiert sein. Dies wird insbesondere auch dann zwingend erforderlich, unterscheiden sich die Adressen der Empfangenden der einzelnen Sendungen. 
    7. Transportaufträge, im Rahmen derer Barauslagen seitens der Kurier:innen anfallen, sind explizit bei der Auftragserteilung abzusprechen und müssen durch CROW bestätigt werden. Für Bargeldauslagen fallen eventuell Gebühren nach der aktuellen Preisliste an.

  3. CROW übernimmt ausschließlich Transporte, die sich mittels Fahrrad bzw. Lastenrad durchführen lassen. 
    1. Vom Transport ausnahmslos ausgeschlossen ist die Beförderung von Personen und lebenden Tieren; von unverpackten Lebensmitteln; von nach geltendem Recht nicht transportfähigen Gütern, insbesondere nicht verkehrsfähigen Drogen oder Waffen.
    2. Grundsätzlich vom Transport ausgeschlossen, aber im Einzelfall auf Grundlage einer Zusatzvereinbarung möglich, sind der Transport von Gefahrgut; von leicht verderblichen Lebensmitteln; von Wertgegenständen und Kunstwerken; von Bargeld, Wertpapieren, Schmuck oder ähnlich gearteten Wertsachen. Sollen Güter dieser Art versendet werden, ist dies explizit zu nennen. Erst nach Bestätigung durch CROW und mit entsprechenden Zusatzvereinbarungen kommt ein Transportauftrag zustande. Bei Wertgegenständen ist dabei gegebenenfalls seitens der Auftraggebenden eine Zusatzversicherung auf eigene Rechnung abzuschließen.

  4. Das Beförderungsentgelt richtet sich, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, nach der gültigen Preisliste von CROW. 
    1. Die Ermittlung der Kilometerpauschale nach Preisliste erfolgt nach allgemein zugänglichen Routingprogrammen und mit kürzester möglicher Strecke. 
    2. Sofern nicht ohnehin im Transportauftrag erhaltene Gewichts- oder Längenzuschläge können nachträglich vorgenommen oder sofern nötig angepasst werden. Bei grober Misskommunikation über Gewicht oder Größe des Transportguts durch die Auftraggebenden hält sich Crow vor, den Transportauftrag abzubrechen. Die Fehlanfahrt wird mindestens mit dem Grundpreis für einen Transportauftrag gemäß Preisliste berechnet und ist von den Auftraggebenden zu begleichen. 
    3. Für Service-, inklusive Wartezeiten, bei Abholung oder Zustellung der Sendungen wird pro Stopp eine zusätzliche Gebühr nach aktueller Preisliste berechnet; 5 Minuten Servicezeit pro Stopp sind im Beförderungsentgelt inbegriffen. Als zusätzliche Servicezeit gilt alles, was nach Ankommen der Kurier:innen geleistet wird, inklusive aber nicht ausschließlich Warten auf die Sendenden bzw. Empfangenden bzw. die Transportware, händischer Transport mehrteiliger Sendungen. 
    4. Die Zahlung kann entweder bargeldlos oder bar erfolgen. Sofern nicht anders vereinbart werden periodische Sammelrechnungen versendet. Diese sind mit geschäftsüblichem Zahlungsziel zu begleichen. 
    5. CROW hält es sich vor, Transportaufträge erst nach Vorkasse auszuführen. In diesem Fall gilt die Begleichung der Rechnung als Bestätigung des Auftrages seitens der Auftraggebenden. 
    6. Haben die Auftraggebenden Einwände gegen eine Rechnung von CROW, so sind diese innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist gelten Rechnungen von CROW als anerkannt.
    7. Wird der geforderte Rechnungsbetrag auch nach erstmaliger Zahkungserinnerung nicht beglichen, so wird CROW für die erste, zweite und dritte Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von je 5 Euro (bis zu 15€) fordern. Weiterhin werden Verzugszinsen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen eingefordert.

  5. CROW haftet im Rahmen der Bestimmungen des HGB für die ordnungsgemäße Durchführung des Transportes von Sendungen.
    1. So haftet CROW für den, auch teilweisen, Verlust von Sendungen, die sich während des Sendungstransports zwischen der Abholung und Auslieferung ereilen und eindeutig auf die Schuld der durch CROW beauftragten Kurier:innen zurückzuführen sind. 
    2. Für Transportschäden übernimmt CROW nur dann die Haftung, wenn eine Schädigung wegen nicht ausreichender, schützender Verpackung ausgeschlossen ist. Die Auftraggebenden bzw. Versendenden haben dafür Sorge zu tragen, dass die Sendung transportsicher verpackt ist. Die Kurier:innen sind berechtigt, die zu liefernde Sendung bei Übernahme auf mögliche bereits vorhandene Schäden zu überprüfen sowie die Transportverpackung auf Tauglichkeit zu beurteilen. Auffälligkeiten werden protokolliert. Sendungen ganz ohne Transportverpackung werden auf ausdrücklichen Wunsch der Auftraggebenden transportiert, eine Haftung durch CROW bei Beschädigung während des Transport ist in diesem Falle jedoch gänzlich ausgeschlossen; ausgenommen sind Beschädigungen aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Kurier:innen. Transportschäden sind von den Empfangenden unverzüglich gegenüber den Kurier:innen oder schriftlich gegenüber CROW anzuzeigen. Verdeckte Transportschäden, die nicht sofort beim Empfang einer Sendung erkenntlich sind, müssen ebenfalls unverzüglich angezeigt werden, spätestens jedoch sieben Tage nach Abschluss des Transportauftrages. Allgemeine Vorbehalte, z.B. Empfangsbestätigung „unter Vorbehalt“ oder „nicht kontrolliert“, gelten nicht als Anzeige von Schäden oder Fehlmengen und entbinden nicht von der Einhaltung von Fristen.
    3. Für Funktionsstörungen an elektrischen/elektronischen Geräten wird nur gehaftet, wenn die Auftraggebenden den Nachweis erbringen, dass der Schaden auf einem Verschulden der von CROW beauftragten Kurier:innen beruht.
    4. Für Schäden, die sich aufgrund der Überschreitung der Lieferfrist ergeben, wird nur bei eindeutigem Verschulden der von CROW beauftragten Kurier:innen gehaftet. 
    5. Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die die Kurier:innen auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen nicht abwenden konnten. 
    6. Die Haftung pro Sendung wird, soweit gesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorsehen, auf 500 Euro beschränkt, höchstens jedoch bis zum Wert des beschädigten oder in Verlust geratenen Gutes.
    7. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, sind ausgeschlossen. Für Folgeschäden wird nicht gehaftet. Eine weitergehende Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt.

  6. Die Transportaufträge und deren Vermittlung unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 
    1. Erfüllungsort ist Berlin. 
    2. Für alle aus diesen Verträgen oder im Zusammenhang mit diesen Verträgen sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten wird ausschließlich der Gerichtsstand Berlin vereinbart. 

  7. Sämtliche Ansprüche gegen CROW sowie deren beauftragte Subunternehmer:innen, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren nach einem Jahr, bei Vorsatz nach drei Jahren.
    1. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruches, spätestens mit der Zustellung einer Sendung, bei Verlust mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Verlustes.

  8. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
    1. Eine ungültige oder unwirksame Bestimmung ist so zu ersetzen, dass der mit ihr beabsichtigte Zweck erwirkt wird.